Referat 6.2

Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Arbeitgeber/Unternehmer bei der Durchführung des Arbeitsschutzes unterstützen.

Sie sollen kollegial auf andere Mitarbeitende im Sinne der Arbeitssicherheit einwirken und ihr Arbeitsumfeld auf etwaige Sicherheitsmängel hin beobachten. Durch ihr "Ehrenamt" tragen Sicherheitsbeauftragte nicht mehr Verantwortung als andere Mitarbeitende des Unternehmens, da sie weder Weisungsbefugnis besitzen noch Überwachungsfunktionen in Sachen Arbeitssicherheit wahrnehmen. Sicherheitsbeauftragte sollen keine leitende Funktion innehaben, um Interessenskonflikte zu vermeiden.

Gesetzliche Regelung

Im SGB VII §22 (Sozialgesetzbuch VII) ist geregelt, dass vom Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten eine Person als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden muss.

Für die Kirchengemeinden bedeutet dies vor allem, dass in jedem Kindergarten eine Sicherheitsbeauftragte ernannt werden muss, da hier neben den ErzieherInnen auch die Kinder als Beschäftigte gelten (SGB VII §2 Abs.1 Nr.8).

Auch in anderen Bereichen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte ernannt werden.

Die Ernennung muss schriftlich und mit Zustimmung der MAV erfolgen. Hierfür stellt die EFAS ein Formular zur Verfügung (siehe unten Download).

Eine ausführliche Darstellung der Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten gibt die Broschüre der BGW "Sicherheitsbeauftragte im Betrieb".

Sowohl die VBG, als auch die BGW bieten Fortbildungen für Sicherheitbeauftragte an. Die Kosten dafür übernehmen die Berufsgenossenschaften.

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