Sachgebiet 8.1.4

Gemeindeaufsicht

Aufgaben Kirchenverwaltungsamtsrat

Aufgabenbereiche

Kirchengemeindeordnung

Beantwortung von Fragen zur Auslegung der Kirchengemeindeordnung einschließlich Beratung und soweit erforderlich Genehmigung

Beantwortung von Fragen zur Auslegung der Kirchengemeindeordnung einschließlich Beratung und soweit erforderlich Genehmigung:

§ 5 KGO / § 51 KGO: Bildung, Auflösung oder Änderung von Kirchengemeinden; Zusammenschluss von Kirchengemeinden; Bildung, Auflösung oder Änderung von Gesamtkirchengemeinden

§ 13 KGO: unechte Teilortswahl einschließlich evtl. nötiger Ortssatzungen

§ 35 KGO: Einsetzung einer ortskirchlichen Verwaltung

§ 49 KGO: Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Kirchengemeindeordnung (Beratung, Empfehlung, Ermahnung, Anordnung, Ersatzvornahme); Entscheidung über Widersprüche gegen Aufsichtsmaßnahmen des Dekanatamts oder des Kirchenbezirksausschusses

§ 49 KGO: Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Diakonie (Diakoniestationen und Sozialstationen)

§ 50 KGO: Ablösung von Rechten der Kirchengemeinde auf wiederkehrende Leistungen; Ausscheidungen und Abfindungen gemäß Artikel 48 Abs. 2 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes und Artikel 15 Abs. 2 des Lehrereinkommensgesetzes in der Fassung von § 76 Abs. 3 des staatlichen Gesetzes über die Kirchen vom 3. März 1924 sowie nachträglicher Änderung der aus Anlass dieser Ausscheidungen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere Beteiligung der bürgerlichen Gemeinden an der Instandhaltung von Kirchturm, Turmuhr und Glocken sowie der Mesnerbesoldung; Aufhebung einer ortskirchlichen Stiftung oder Veränderung ihres Zwecks; Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum und Erbbaurechten der Kirchengemeinden; Begründung von Rechtsverhältnissen, die die Kirchengemeinde auf Dauer verpflichten, insbesondere Vermietung von Räumlichkeiten zur Einrichtung und zum Betrieb von Mobilfunkbasisstationen und von Dächern zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen; Darlehensaufnahmen; Abschluss von Bürgschaftsverträgen; Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften sowie sonstiger Zuwendungen und Stiftungen, soweit sie mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind, dabei auch Prüfung von zivilrechtlichen Fragen; Beteiligung an wirtschaftlich selbständigen Unternehmen; Beitritt zu Vereinen nach dem BGB, insbesondere Hospizgruppen oder Tafelläden

§ 50 KGO: im Zusammenhang mit Diakoniestationen/Sozialstationen Genehmigung bei:
Begründung von Rechtsverhältnissen, die die Kirchengemeinde auf Dauer verpflichten auf dem Gebiet der Diakonie: Privatrechtliche Verträge; Beteiligung an wirtschaftlich selbständigen Unternehmen (z. B. GmbHs); Beitritt zu Vereinen

§ 55 KGO: Verwaltungsausschuss

§ 56 Abs. 1 KGO: Beschließende Ausschüsse aufgrund Ortssatzung

§ 56 Abs. 2 KGO: Beschließende Ausschüsse aufgrund Beschluss

§ 56 a KGO: Parochieausschüsse

§ 56 b KGO: Gruppen, Kreise, Werke und Einrichtungen der Kirchengemeinde (Kirchengemeindevereine), insbesondere örtliche Jugendwerke, Posaunenchöre, Kirchenchöre und Kirchenmusik, Gemeinschaften von Christen anderer Sprache und Herkunft

§ 56 b KGO i. V. m. § 58 KGO, Rahmenordnung für einen Krankenpflegeförderverein / Kirchengemeindeverein: Entwicklung der Rahmenordnung für einen Krankenpflegeförderverein; Genehmigung von Ortssatzungen für einen Krankenpflegeförderverein / Kirchengemeindeverein

§ 58 KGO: Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzungen

Kirchenbezirksordnung

Beantwortung von Fragen zur Auslegung der Kirchenbezirksordnung einschließlich Beratung und soweit erforderlich Genehmigung:

Beantwortung von Fragen zur Auslegung der Kirchenbezirksordnung einschließlich Beratung und soweit erforderlich Genehmigung:

§ 2 KBO: Änderung von Kirchenbezirken durch Umgliederung von Kirchengemeinden

§ 3 Abs. 5 KBO: Bezirkssatzungen zur Verkleinerung der Bezirkssynode

§ 14 KBO: Bezirkssatzung zur Bildung weiterer beschließender Ausschüsse

§ 16 KBO: Bezirkssatzung zur von der gesetzlichen Regelung abweichenden Festlegung der Zusammensetzung des Kirchenbezirksausschusses

§ 25 KBO: Ablösung von Rechten des Kirchenbezirks auf wiederkehrende Leistungen; Aufhebung einer Stiftung des Kirchenbezirks oder Veränderung ihres Zwecks; Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum und Erbbaurechten des Kirchenbezirks; Begründung von Rechtsverhältnissen, die den Kirchenbezirk auf Dauer verpflichten; Darlehensaufnahmen; Abschluss von Bürgschaftsverträgen; Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen und Erbschaften sowie sonstiger Zuwendungen und Stiftungen, soweit sie mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind, dabei auch Prüfung von zivilrechtlichen Fragen; Beteiligung an wirtschaftlich selbständigen Unternehmen; Beitritt zu Vereinen nach dem BGB

§ 25 KBO: im Zusammenhang mit Diakoniestationen/Sozialstationen/ Diakonischen Bezirksstellen Genehmigung bei:
Begründung von Rechtsverhältnissen, die den Kirchenbezirk auf Dauer verpflichten auf dem Gebiet der Diakonie: Privatrechtliche Verträge; Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen; Beitritt zu Vereinen

Verteilgrundsätze

Bezirkssatzungen zur Kirchensteuerverteilung

EDV-Richtlinien

Freigabe von EDV-Programmen

Kirchliche Wahlordnung

Wahlen zum Kirchengemeinderat

Kirchliches Verbandsgesetz

Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken in kirchenrechtlicher Form, insbesondere im Bereich Familien- und Erwachsenenbildung

Allgemeine Energiefragen und Energiebezug

Versorgung von kirchlichen Einrichtungen mit elektrischer Energie und mit Erdgas durch die Gesellschaft zur Energieversorgung der kirchlichen und sozialen Einrichtungen mbH (KSE)

Haushaltsordnung

§ 70 HHO: Inanspruchnahme des Vermögensgrundstocks

Kirchliches Verbandsgesetz / Diakoniegesetz

Genehmigung von kirchenrechtlichen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Diakonie (im Zusammenhang mit Diakoniestationen/Sozialstationen); Genehmigung von Satzungen von Diakoniestationsverbänden und Kreisdiakonieverbänden; Entwicklung Muster Diakoniestationsverbandssatzung; Beantwortung von rechtlichen Fragen

Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk Württemberg, anderen Landeskirchen/Diözesen und Kommunen im Zusammenhang mit den vorgenannten Gebieten

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