Sachgebiet 5.6.2

Lohnsteuer

Als Lohnsteuer wird die durch Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer bezeichnet. Es handelt sich deshalb um eine auf die Einkommensteuer voraus gezahlte Steuer.

Die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer wird i.d.R. im Rahmen der maschinellen Lohnabrechnung ermittelt. Die Versteuerung des Entgelts erfolgt nach den auf der Lohnsteuerkarte verzeichneten Einträgen. Dem Finanzamt sind monatlich auf elektronischem Wege die Lohnsteuern, die Kirchensteuern und der Solidaritätszuschlag zu melden.

Dieses Aufgabengebiet reicht von der Lohnsteueranmeldung über die Lohnsteuerbescheinigung bis zur Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt.

Aufgabenbereiche

  • Beurteilung der Lohnsteuerpflicht und -freiheit
  • Entscheidung über Zulässigkeit von Pauschalversteuerung
  • Umsetzung von § 3/26a (Ehrenamtsfreibetrag)
  • Umsetzung von § 3/26 (Übungsleiterfreibetrag)
  • Entscheidung über die Steuerpflicht einzelner Bezugsarten
  • Versteuerung von Sachbezügen (Miete, Mahlzeiten, Zinsen, Dienstwagen)
  • Beurteilung der Lohnsteuerpflicht von Amtszimmerentschädiugngen
  • Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerabzug
  • Versteuerung von Abfindungen, Fahrtkosten
  • Lohnsteueranmeldung:
  • Erstellung von Lohnsteuerbescheinigungen
  • Lohnsteuerabzug für im Ausland beschäftigte Mitarbeiter / Beschränkte
  • Steuerpflicht
  • Bereitstellung von Gehaltsunterlagen zur Lohnsteuerprüfung
  • Auskunftserteilung auf die Rückfragen bei der Prüfung
  • Abwicklung von Nachzahlungen aufgrund eines Prüfbescheids
  • Weiterleitung der Beanstandungen und Lösungsvorschlägen an betroffene Dezernate

In den Zuständigkeitsbereich der ZGASt fällt auch die Beratung der kirchlichen Arbeitgeber und Meldestellen in steuerrechtlichen Fragen. Ferner werden Beanstandungen von Betriebsprüfungen zum Anlass genommen, dass Rechts- und Verfahrensänderungen angestoßen werden.

Leitung des Sachgebiets 5.6.2

Sachgebietsleitung

Kontakt

Ansprechpartner Lohnsteuer

Formulare zur Lohnsteuer

Formulare zur Lohnsteuer finden Sie hier.