Dienstrechtliche Besonderheiten
Nebentätigkeiten im Pfarrdienst (§§ 63-67, 73 PfDG.EKD)
Die Aufnahme bestimmter Neben- oder Erwerbstätigkeiten sind genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Bitte stimmen Sie diese mit dem Dienstvorgesetzten und dem Oberkirchenrat ab. Nebentätigkeiten müssen mit dem Amt und der Erfüllung der Dienstpflichten vereinbar sein und kirchlichen Interessen nicht entgegenstehen. Während einer Beurlaubung oder Elternzeit dürfen Nebentätigkeiten oder eine Erwerbstätigkeit nur ausgeübt werden, soweit sie dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwider laufen.
Aus § 3 Nebentätigkeitsverordnung (RS Nr. 645) ergibt sich die generelle Pflicht zur kalenderjährlichen Erklärung über die ausgeübten Nebentätigkeiten sowie der hieraus bezogenen Vergütungen, sofern die Einkünfte aus Neben- oder Erwerbstätigkeiten 4.300 € (Bruttobetrag) übersteigen.
Schwerbehinderung/Inklusion
Wenn Sie dem Oberkirchenrat einen Nachweis über eine Schwerbehinderung vorlegen, senden wir Ihnen gerne Informationen zu – z.B. über die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage oder einen vorgezogenen Antrag auf Zurruhesetzung.
Gerne können Sie mit Referat 3.1. Kontakt aufnehmen, wenn Sie Beratung brauchen oder ein Inklusionsgespräch in Anspruch nehmen möchten.
Pfarrer Thomas Mann ist seit April 2022 Inklusionsbeauftragter für den Pfarrdienst der württ. Landeskirche und kann Sie bei Fragen zur Schwerbehinderung beraten.
Kontakt: thomas.mann@elkw.de; Tel. 0711-2068301.
Ebenfalls können Sie sich gerne mit der Vertrauensperson für Pfarrer:innen mit Schwerbehinderung beraten. Die derzeitige Vertrauensperson ist Pfarrerin Carina Kettinger.
Kontakt: iris.kettinger@elkw.de; Tel. 07321-3594-54.
Kontakt: Freistellungen und Beurlaubungen
Bei Fragen und Rückmeldungen zum Thema wenden Sie sich bitte an
- Tel./Fax: 0711 2149-108
- Kontaktformular
Kontakt: Inklusionsbeauftragter für den Pfarrdienst der württ. Landeskirche, des Oberkirchenrats und Schwerbehinderung
- Tel./Fax: 0711 2068301
- Kontaktformular