Sie sind hier:

Dienstrechtliche Besonderheiten (Freistellungen u. Beurlaubungen, Nebentätigkeit, Schwerbehinderung/Inklusion)

Beurlaubungen und Freistellungen

Das Pfarrergesetz sieht die Möglichkeit einer Beurlaubung aus persönlichen Gründen vor (§§ 69 u. 71 PfDG.EKD). Sollten Sie einen Antrag auf Beurlaubung in Betracht ziehen, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit Referat 3.1 auf, dann können wir den Zeitrahmen so wie die dienst- und stellenrechtlichen Folgen im Vorfeld besprechen. Über einen Antrag auf Beurlaubung entscheidet das Kollegium des Oberkirchenrats.

Für Aufgaben außerhalb des landeskirchlichen Pfarrdienstes können Pfarrerinnen und Pfarrer freigestellt werden  (§ 22 WürttPfG zu § 70 PfDG.EKD). Möchten Sie sich auf Pfarrstellen außerhalb der Landeskirche oder bei selbstständigen kirchlichen Werken und Einrichtungen bewerben, nehmen Sie bitte ebenfalls im Vorfeld Kontakt mit Referat 3.1 auf.  Das ist auch deshalb  wichtig, damit die Modalitäten vor der geplanten Freistellung geplant werden können. Den Antrag auf Freistellung muss die Einrichtung stellen, zu der hin freigestellt werden soll. Über eine Freistellung im Falle der Wahl entscheidet ebenfalls das Kollegium des Oberkirchenrats.

 

Nebentätigkeiten im Pfarrdienst (§§ 63-67, 73 PfDG.EKD)

Die Aufnahme bestimmter Neben- oder Erwerbstätigkeiten sind genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Bitte stimmen Sie diese mit dem Dienstvorgesetzten und dem Oberkirchenrat ab. Nebentätigkeiten müssen mit dem Amt und der Erfüllung der Dienstpflichten vereinbar sein und kirchlichen Interessen nicht entgegenstehen. Während einer Beurlaubung oder Elternzeit dürfen Nebentätigkeiten oder eine Erwerbstätigkeit nur ausgeübt werden, soweit sie dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwider laufen.

Aus § 3 Nebentätigkeitsverordnung (RS Nr. 645) ergibt sich die generelle Pflicht zur kalenderjährlichen Erklärung über die ausgeübten Nebentätigkeiten sowie der hieraus bezogenen Vergütungen, sofern die Einkünfte aus Neben- oder Erwerbstätigkeiten 4.300 € (Bruttobetrag) übersteigen.

 

Schwerbehinderung/Inklusion

Wenn Sie dem Oberkirchenrat einen Nachweis über eine Schwerbehinderung vorlegen, senden wir Ihnen gerne Informationen zu – z.B. über die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage oder einen vorgezogenen Antrag auf Zurruhesetzung.

Gerne können Sie mit Referat 3.1. Kontakt aufnehmen, wenn Sie Beratung brauchen oder ein Inklusionsgespräch in Anspruch nehmen möchten.

Pfarrer Thomas Mann ist seit April 2022 Inklusionsbeauftragter für den Pfarrdienst der württ. Landeskirche und kann Sie bei Fragen zur Schwerbehinderung beraten.
Kontakt: thomas.mann@elkw.de; Tel. 0711-2068301.

Ebenfalls können Sie sich gerne mit der Vertrauensperson für Pfarrer:innen mit Schwerbehinderung beraten. Die derzeitige Vertrauensperson ist Pfarrerin Carina Kettinger.
Kontakt: iris.kettinger@elkw.de; Tel. 07321-3594-54.

 

 

 

Kontakt: Freistellungen und Beurlaubungen

Bei Fragen und Rückmeldungen zum Thema wenden Sie sich bitte an

Kontakt: Inklusionsbeauftragter für den Pfarrdienst der württ. Landeskirche, des Oberkirchenrats und Schwerbehinderung

Downloads