Ruhestand

Versetzung in den Ruhestand

Ständige Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Württemberg treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in welchem sie die Altersgrenze erreichen.

Pfarrerinnen und Pfarrer der Geburtsjahrgänge ab 1964 erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Pfarrerinnen und Pfarrer der Geburtsjahrgänge bis 1946 traten regelmäßig noch nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Für Pfarrerinnen und Pfarrer der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben.

Der frühestmögliche Zeitpunkt einer Zurruhesetzung auf Antrag ist die Vollendung des 63. Lebensjahres. Bei Vorliegen von Schwerbehinderung oder bei Eintritt von Dienstunfähigkeit gelten besondere Regelungen.

Rechtsgrundlagen für die Zurruhesetzung sind §§ 87 bis 95 PfDG.EKD und §§ 54, 55 WürttPfG.

Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand behalten Auftrag und  Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.

Der Umzug vor der Zurruhesetzung

Auf Antrag kann bis zu einem Jahr vor der Zurruhesetzung eine Befreiung von der Residenzpflicht aus dienstlichen oder persönlichen Gründen genehmigt werden, wenn die Zustimmung des Kirchengemeinderates und der Visitatorin bzw. des Visitators vorliegt.

Bei einer Befreiung aus dienstlichen Gründen erhält die Pfarrerin bzw. der Pfarrer für diesen Zeitraum das nicht um den Betrag des Dienstwohnungsausgleichs verminderte Grundgehalt.

Bei einer Befreiung aus persönlichen Gründen erhält die Pfarrerin bzw. der Pfarrer das um den Betrag des Dienstwohnungsausgleichs verminderte Grundgehalt.

Der Umzug nach der Zurruhesetzung

Wenn eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer aus persönlichen Gründen nach Beendigung ihres bzw. seines Dienstauftrags noch länger in der Dienstwohnung wohnen möchte, kann vom Oberkirchenrat im Einzelfall eine Räumungsfrist gewährt werden. Zuvor muss mit dem Wohnlastpflichtigen die Renovierungsfrage geklärt sein. Ist die Stelle ausgeschrieben und mit einer baldigen Neubesetzung zu rechnen, kann zumindest keine längere Räumungsfrist gewährt werden.

Wohnt die Pfarrerin bzw. der Pfarrer allerdings länger als drei Monate nach Beendigung des Dienstauftrages in der ehemaligen Dienstwohnung, verfällt im Regelfall der Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Auf Antrag kann eine Verlängerung dieser Drei-Monats-Frist gewährt werden.

Wird eine Dienstwohnung nach Beendigung des Dienstauftrages weiterhin bewohnt, ist eine Nutzungsentschädigung i. d. R. in Höhe des seither zu versteuernden Mietwerts an den Wohnlastpflichtigen zu bezahlen.

Ruhegehalt, Beihilfe und Krankenversicherung

Näheres zum Ruhegehalt finden Sie unter „Versorgung, Rentenversicherung, Altersgeld“.

Eine Beihilfeberechtigung besteht auch im Ruhestand fort. Wer als aktive Pfarrerin oder Pfarrer bei der Krankheitshilfe des Evangelischen Pfarrvereins versichert war, bleibt dies auch im Ruhestand.

Kuren und Reha-Maßnahmen sind wie in der aktiven Dienstzeit beihilfefähig, wobei die vorherige Genehmigung des KVBW einzuholen ist. Die einmal abgegebene Erklärung, für einen monatlichen Betrag (zur Zeit € 22; Stand: Feb. 2015) die Wahlleistungen im Krankenhaus in Anspruch nehmen zu wollen, gilt weiterhin.

Vorsorge und Testament

Sterben und Tod sind für Pfarrerinnen und Pfarrer nichts Neues. Und doch ist es etwas ganz Anderes, davon irgendwann einmal in der eigenen Familie betroffen zu sein. Von Patientenverfügungen über Vollmachten bis zum Testament sind zahlreiche Dinge zu bedenken, auch angesichts einer immer komplizierter werdenden Rechtslage. Die Broschüre „Was tun bei einem Sterbefall“ und der Link zu „Patientenverfügungen und Vollmachten“ auf der Homepage des württembergischen Pfarrvereins geben wertvolle Anregungen und Hinweise (www.pfarrverein-wuerttemberg.de).

In der Rubrik „Rund ums Geld - Besoldung und Versorgung“ erhalten Sie weitere Informationen zu finanziellen Fragen zum Ruhestand unter „Versorgung, Rentenversicherung, Altersgeld“.

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