Beihilfe, KVBW

Die Gewährung von Beihilfen an Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Familien in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen richtet sich nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen (§ 27 WürttPfG  i. V. m.  der Beihilfeverordnung des Landes Baden Württemberg).

Die Beihilfegewährung erfolgt durch den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg. Beihilfeanträge richten Sie bitte direkt an den KVBW.

Grundsätzliche Fragen zur Beihilfeberechtigung beantworten wir Ihnen gerne.

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