Dienstaufträge und Geschäftsordnungen

In der Geschäftsordnung für ein Pfarramt

  • legt der Oberkirchenrat (nicht der Kirchengemeinderat; Pfarrerinnen und Pfarrer sind von der Landeskirche Beauftragte)
  • klar und eindeutig (nicht „nach Absprache“ oder „nach Vereinbarung“; eine Geschäftsordnung muss „von selber funktionieren“ ohne weitere Absprachen) fest,
  • was (es handelt sich hier nur um pfarrdienstliche Aufgaben, nicht um Aufgabenbereiche anderer)
  • wann und wo (so konkret wie möglich)
  • welcher Pfarrer oder welche Pfarrerin (bei mehreren Pfarrämtern in einer Kirchengemeinde)
  • verpflichtend (er oder sie soll auch noch Spielräume haben)
  • zu tun (und damit auch zu lassen) hat.

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